Neuer GAV Personalverleih voraussichtlich ab April 2016 gültig

Nach längeren Verhandlungen tritt er nun aller Voraussicht nach am 1. April 2016 in Kraft – der neue Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih. Zentrale Änderungen sind höhere Mindestlöhne und mehr Flexibilität bei der Überstundenregelung.

Als 2012 der erste Gesamtarbeitsvertrag für unsere Branche eingeführt wurde, wurde er als eine «historische Errungenschaft» gefeiert. Der GAV Personalverleih legte damals vor allem Minimalstandards bezüglich Lohn– und Arbeitsbedingungen fest und führte klare Regelungen für Weiterbildung, Krankentaggeld-Versicherung und berufliche Vorsorge ein. Der neu in Kraft tretende Vertrag knüpft an diese Punkte an und bringt folgende Änderungen mit sich:

– Die Mindestlöhne werden generell angehoben. Für gelernte Kräfte gilt neu ein Mindestbasislohn von CHF 22.50 (CHF 24.14 in Hochlohngebieten), für Angelernte CHF 19.80 (CHF 21.25) und für Ungelernte CHF 17.56 (CHF 18.66). Als Hochlohngebiete gelten die Agglomeration Bern sowie die Kantone BS, BL, GE und ZH. Die Lohnsummen werden jährlich bis 2018 schrittweise weiter erhöht.

– Eine neue Überstundenregelung ermöglicht eine flexiblere Einsatzplanung. Zwar bleibt die Grenze zur zuschlagspflichtigen wöchentlichen Überzeit bei 45 Stunden, an einem einzelnen Tag beginnt sie neu bei 9,5 statt 9 Stunden. Für die Einsatzbetriebe bedeutet dies, dass kurzfristigen Bedürfnissen besser Rechnung getragen werden kann, ohne dass höhere Kosten anfallen. Die Normalarbeitszeit bleibt weiterhin bei 42 Wochenstunden.

Wie gehabt weitergeführt werden die Subventionen für Weiterbildungsmassnahmen von Temporärkräften (Temptraining). Finanziert werden die Zuschüsse aus einem speziell für diesen Zweck angelegten Fonds; sie liegen derzeit bei CHF 5000 für Kurskosten und CHF 2300 für eine allfällige Lohnausfallentschädigung. Das Ziel ist es, die Arbeitsmarktfähigkeit der Temporär-Kräfte zu erhalten und Einsatzbetrieben immer möglichst gut qualifizierte Mitarbeitende zur Verfügung zu stellen.

Der neue Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih kommt immer dann zur Anwendung, wenn die jeweilige Branche nicht über einen eigenen ave GAV oder eine vergleichbare Regelung verfügt. Er gewährleistet für die Einsatzbetriebe, die Personalverleiher und die 300’000 in der Schweiz temporär Beschäftigten klare Rahmenbedingungen und fairen Wettbewerb. Eine Übersicht der Änderungen kann von der Website des Verbands Swissstaffing heruntergeladen werden.

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